Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 31bArtikel 2, Paragraph 31 b
Inkrafttretensdatum
01.07.1996
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/1997
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 20 idF BGBl. Nr. 297/1995zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
zum Bezugszeitraum vgl. § 79 Abs. 26 idF BGBl. Nr. 201/1996zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 79, Absatz 26, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Text
Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter
§ 31b.Paragraph 31 b,
(1)Absatz eins,Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 2 nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.Anspruch auf Teilzeitbeihilfe haben Mütter, die die Anwartschaft auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Absatz 2, nicht erfüllen und auch keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c haben, wenn infolge der Entbindung auf Grund eines Dienst-(Ausbildungs-, Lehr-)verhältnisses ein Anspruch auf Wochengeld entstanden ist.
(2)Absatz 2,Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß § 27.Die Teilzeitbeihilfe gebührt in der halben Höhe des Karenzurlaubsgeldes gemäß Paragraph 27,
(3)Absatz 3,Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die §§ 24, 25, 26 Abs. 3 lit. c, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß § 26a steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.Die Teilzeitbeihilfe ruht während des Aufenthaltes im Ausland nach Maßgabe des Paragraph 29, Absatz 2 und 3 und während des Bezuges von Karenzurlaubsgeld. Im übrigen gelten die Paragraphen 24, 25, 26, Absatz 3, Litera c,, 30, 31 und 32 sinngemäß. Bei der Beurteilung des Anspruches des Vaters auf Karenzurlaubsgeld gemäß Paragraph 26 a, steht die Teilzeitbeihilfe dem Anspruch auf Karenzurlaubsgeld für die Mutter gleich.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Ausbildungsverhältnis, Lehrverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Dokumentnummer
NOR12111699
Alte Dokumentnummer
N6199655433J